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Kosten für eine Prozessbürgschaft als Kosten der Zwangsvollstreckung
| Mit Beschluss vom 10.2.16 (VII ZB 56/13, Abruf-Nr. 184204 ) hat der BGH entschieden: Die Kosten für eine Prozessbürgschaft zur Vollstreckung aus einer nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Entscheidung gemäß § 709 S. 1 ZPO sind Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO. |
Der BGH hat bereits entschieden, dass die Kosten für eine zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung beigebrachte Avalbürgschaft jedenfalls Verfahrenskosten im weiteren Sinne sind (BGH 4.10.12, VII ZB 11/10 und 3.12.07, II ZB 8/07).
Ob Avalkosten für eine Prozessbürgschaft für eine nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidung gemäß § 709 S. 1 , § 711 S. 1 HS 3 ZPO als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO oder als Verfahrenskosten nach §§ 91 , 103 ZPO einzuordnen sind, ist umstritten. Der BGH konnte diese Frage bislang offen lassen. Nun hat er wie oben ersichtlich entschieden.