· Nachricht · Kostenansatz
Für die Kostenansatzbeschwerde ist der Einzelrichter zuständig
| Mit Erlass der Kostenrechnung ist über die Frage der Nichterhebung von Verfahrenskosten ausschließlich im Rahmen des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz zu entscheiden. Dafür ist gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 GKG eine originäre Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben (OLG München 30.9.21, 11 W 1243/21, Abruf-Nr. 226273 ). |
Streitig war die Frage, ob der erstinstanzliche Kostenansatz für die Hinzuziehung eines sachverständigen Beirates mit Kosten von rund 51.000 EUR berechtigt ist. Der Kostenbeamte setzte die Kosten an. Eine Partei wandte sich hiergegen mit dem Antrag, die Kosten niederzuschlagen. Diesen Antrag wies die gesamte Kammer des LG ab, weil keine unrichtige Sachbehandlung erfolgt sei. Hiergegen wandte sich die Partei mit der Beschwerde, worauf das OLG den Beschluss aufhob. Denn mit der Kammer habe nicht der gesetzliche Richter entschieden. Das LG muss also erneut ‒ nun durch den Berichterstatter als Einzelrichter ‒ entscheiden.
MERKE | Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch das Gericht nicht entstanden wären, werden nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht erhoben. Um dies in der Praxis zu erreichen, muss der Bevollmächtigte einen auf Niederschlagung gerichteten Antrag stellen. Es entscheidet dann das Gericht, bei dem die Kosten entstanden sind.
Gegen diese Entscheidung ist nach § 66 Abs. 2 GKG die Erinnerung statthaft. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)