· Fachbeitrag · Beschwerde
Vergütung bei Beschwerde gegen gerichtliche Wertfestsetzung richtig berechnen
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Entstehen bei Gericht wertabhängige Gerichtsgebühren, setzt das Gericht den Wert für die Gerichtsgebühren fest. Der festgesetzte Wert ist i. d. R. auch Grundlage für die Gebühren des Rechtsanwalts (§ 32 Abs. 1 RVG). Ist die gerichtliche Wertfestsetzung falsch, muss der Anwalt mittels Beschwerde gegen den Streit- (§ 68 GKG), Verfahrens- (§ 59 FamGKG) bzw. Geschäftswert (§ 83 GNotKG) vorgehen, um eine Änderung zu erreichen. Hierbei wird oft übersehen, dass die Beschwerde für den Rechtsanwalt nach § 17 Nr. 1 RVG eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt, in der neue Gebühren und Auslagen entstehen. |
1. Beschwerde in wessen Namen: Mandant oder Anwalt?
Neben dem Mandanten steht auch dem Anwalt selbst ein eigenes Beschwerderecht gegen die gerichtliche Wertfestsetzung zu (§ 32 Abs. 2 RVG). Dem Gericht muss daher bei Einlegung der Beschwerde zunächst dargelegt werden, wer sich gegen die unrichtige Wertfestsetzung wendet, weil die Zulässigkeit der Beschwerde eine sog. Beschwer voraussetzt. Die Beschwer ist das, was einem Verfahrensbeteiligten durch die Wertfestsetzung aberkannt wird (Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 32 Rn. 91). Im Zweifel legt das Gericht die Beschwerdeschrift aus (Gerold/Schmidt, a. a. O., Rn. 127 m. w. N.).
MERKE | Regelmäßig ist bei einer zu hohen Wertfestsetzung der Mandant, bei einer zu niedrigen Wertfestsetzung der Rechtsanwalt beschwert (LG Itzehoe 23.2.17, 11 T 12/17).
Ausnahmsweise kann der Mandant aber auch ein besonderes Interesse an einer Werterhöhung haben: Dies ist z. B. der Fall, wenn er mit seinem Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung oberhalb der gesetzlichen Vergütung getroffen hat und durch die begehrte Werterhöhung eine höhere Erstattungsforderung erreichen möchte (OLG Köln 7.12.16, 19 W 31/16). |
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