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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Volle Erstattung der Vergleichskosten trotz vorherigen Versäumnisurteils?

    von Wolf Schulenburg, Geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin

    | Grundlage einer Kostenfestsetzung bildet die Kostengrundentscheidung (§ 103 Abs. 1 ZPO). Interessante Fallkonstellationen ergeben sich insofern bei außergerichtlichen Vergleichen und Versäumnisurteilen (VU). |

    1. Es muss eine Grundlage für die Kostenfestsetzung geben

    Nach allgemeiner Meinung stellt ein außergerichtlicher Vergleich im Gegensatz zu einem Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) keinen zur Festsetzung geeigneten Titel i. S. d. § 103 Abs. 1 ZPO dar (vgl. z. B. Kern/Diehm/Goldbeck, ZPO, 2. Aufl., § 103 Rn. 6 m. w. N.; Kostenfestsetzung/Dorndörfer, 24. Aufl., Kap. 2 Rn. 20).

     

    • Beispiel

    Nach Klageeinreichung einigen sich die Parteien unter Mitwirkung des Rechtsanwalts des Klägers außergerichtlich. In Unkenntnis beider Parteien ist allerdings im schriftlichen Vorverfahren ca. eine Woche zuvor ein Versäumnisurteil (VU) gegen den Beklagten nach § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO ergangen. Das VU wird beiden Parteien aber erst eine Woche nach dem Vergleichsabschluss zugestellt.

     

    In dem außergerichtlichen Vergleich haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt. Kann der Kläger trotz des VU eine 1,2-Termins- und 1,0-Einigungsgebühr seines Rechtsanwalts zur Kostenfestsetzung anmelden?

     

    Lösung

    Der außergerichtliche Vergleich der beiden Parteien ist zwar keine wirksame Grundlage für die Kostenfestsetzung. Eine Kostenentscheidung zulasten des Beklagten ist hier aber mit dem Versäumnisurteil getroffen worden, das die Kostengrundentscheidung bildet.