· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Der besondere Vergleich
| Jeder Anwalt hat es schon erlebt: Die Parteien schließen einen Vergleich über rechtshängige und nicht rechtshängige Ansprüche. Die Kostenregelung des Vergleichs lautet: „Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben“. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren wird dann darüber gestritten, ob und ggf. welche Teile der Verfahrens- und Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören. Dazu hat der BGH jetzt Wesentliches entschieden. |
Entscheidungsgründe
Ein ‒ wie eingangs geschilderter ‒ Vergleich in der mündlichen Verhandlung ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören (14.6.17 I ZB 1/17; Abruf-Nr. 197056).
Relevanz für die Praxis
Der BGH betont, dass einerseits zwischen dem Entstehen und andererseits zwischen der Erstattungsfähigkeit von Gebühren zu unterscheiden ist. Sind anwaltliche Gebühren entstanden, bedeutet dies noch lange nicht, dass diese auch vom Gegner zu erstatten sind (vgl. auch Mock, AGS 07, 329).
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