· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Die einzelnen Entschädigungen nach dem JVEG
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Bereits in RVG prof. 17, 179, haben wir über die Entschädigungsansprüche einer Partei nach dem JVEG im Kostenfestsetzungsverfahren berichtet. Der folgende Beitrag befasst sich mit weiteren einzelnen Ansprüchen. |
1. Übernachtungsgeld
Bei den Kosten der Übernachtung verweist § 6 Abs. 2 JVEG auf die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG). Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten ist allerdings, dass sie tatsächlich entstanden sind. Übernachtet die Partei daher z. B. bei Freunden, Bekannten oder Verwandten, ist der Anspruch auf Übernachtungsgeld ausgeschlossen.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob eine Übernachtung notwendig gewesen ist. Notwendig ist sie, soweit der Partei nicht zumutbar ist, am selben Tag anzureisen oder noch zurückzukehren. Insoweit wird (teilweise unter Heranziehung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BRKG ‒ BRKGVwV) ein Reisezeitraum zwischen 6 bis 22 Uhr bzw. bis 24 Uhr als zumutbar angesehen (vgl. Nr. 3.1.4 BRKGVwV; NK-GK/Simon/Pannen, 2. Aufl., § 6 Rn. 7 m.w.N.).
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