· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
JVEG: So wird die Partei im Einzelnen entschädigt
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| In RVG prof. 17, 179, haben wir über die mögliche Entschädigung einer Partei nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) im Kostenfestsetzungsverfahren berichtet. Der folgende Beitrag schließt hieran an und befasst sich mit den einzelnen Ansprüchen. |
1. Fahrtkostenersatz
Das JVEG unterscheidet zwischen Aufwendungen für den ÖPNV (§ 5 Abs. 1 JVEG) und denjenigen eines eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kfz(§ 5 Abs. 2 JVEG). Grundsätzlich ist die Partei bei der Wahl des Beförderungsmittels frei. Allerdings gilt: Bei der Ermittlung des Fahrtkostenersatzes ist die objektiv erforderliche Fahrtstrecke zugrunde zu legen.
MERKE | Was objektiv erforderlich ist, richtet sich nach der sog. Kostenminimierungspflicht. So muss die Partei z. B. nicht zwingend immer die kürzeste Strecke wählen, wenn eine längere Strecke die schnellere ist oder im Einzelfall sogar entstandene Mehrkosten vermieden wurden. Straßensperrungen oder regelmäßiger Verkehrsstau können z. B. Umwege und damit höhere Kosten objektiv erforderlich machen. Auch eine Flugreise kann notwendige Reisekosten (Übernachtung, Verdienstausfall usw.) ersparen. Den Nachweis der Notwendigkeit muss die Partei führen (BayLSG 11.11.16, L 15 RF 26/16). |
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