· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Erfüllungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Immer wieder Thema im Rahmen von Kostenfestsetzungsanträgen ist der Einwand der Erfüllung durch den Erstattungspflichtigen. Das KG hat hierzu jetzt entschieden: Wird im Kostenfestsetzungsverfahren eingewandt, dass die zur Festsetzung angemeldeten Kosten bereits bezahlt worden seien, ist dieser Einwand zu berücksichtigen und der Kostenfestsetzungsantrag insoweit zurückzuweisen, wenn der Antragsteller die Zahlung nicht bestreitet. Soweit allerdings nicht auch die zwischenzeitlich angefallenen Zinsen gezahlt worden sind, ist dem Festsetzungsantrag stattzugeben. |
Sachverhalt
Im Streitfall waren den Antragsgegnern (G) die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Daraufhin hatte der Antragsteller (A) seine Kosten gemäß §§ 103 ff. ZPO am 24.12.18 zur Festsetzung angemeldet. Die G haben daraufhin am 11.1.19 die zur Festsetzung angemeldeten Kosten gezahlt, allerdings ohne Zinsen. Dies haben sie dem Gericht auch mitgeteilt, das jedoch ungeachtet dessen am 4.6.19 dem Festsetzungsantrag in vollem Umfang entsprochen hat. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der G hatte Erfolg. Das KG hat den Kostenfestsetzungsbeschluss geändert und nur den Verzinsungsanspruch bestehen lassen (20.1.20, 19 W 158/19, Abruf-Nr. 214688).
Relevanz für die Praxis
Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 07, 422) sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.
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