· Fachbeitrag · Kostenerstattungsanspruch
Verwirkung wird nicht im Festsetzungsverfahren geprüft
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Die Verwirkung des Kostenerstattungsanspruchs ist zwar möglich, kommt in der Praxis aber kaum vor. Denn die Verwirkung setzt neben dem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment voraus, das in der Regel einer materiell-rechtlichen Prüfung bedarf. Das OLG Karlsruhe hat klargestellt, dass die Verwirkung nicht im Festsetzungsverfahren zu prüfen ist. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Kläger K nach Beendigung des Rechtsstreits im Jahr 2006 die ihm entstandenen Kosten gegen den unterlegenen Beklagten B festsetzen lassen. Im Jahr 2022 stellte er einen Nachfestsetzungsantrag hinsichtlich der Reisekosten, die er vorher versehentlich nicht angemeldet hatte. Das LG wies den Festsetzungsantrag auf den Verwirkungseinwand des B hin zurück. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des K hatte Erfolg (OLG Karlsruhe 9.6.23, 15 W 20/22, Abruf-Nr. 237797).
Entscheidungsgründe
Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (KFB) bezieht sich auf die mit dem Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge. Die Nachforderung eines bislang nicht geltend gemachten Teils bezüglich derselben Position wird dadurch grundsätzlich nicht verhindert (BGH RVG prof. 11, 38). Soweit also vorliegend Beträge nicht bereits mit den beiden KFB des LG aus dem Jahr 2006 festgesetzt oder rechtskräftig aberkannt wurden, hindert die Rechtskraft der KFB somit nicht eine Nachfestsetzung.
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