· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Kostenerstattung im Verfahren auf Ablehnung eines Sachverständigen
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Ob die außergerichtlichen (Rechtsanwalts-)Kosten der Gegenpartei des Beschwerdeführers im Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO zählen, war bislang umstritten. Der BGH hat dies jetzt bejaht. |
Sachverhalt
Der Kläger hatte den vom Gericht beauftragten Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit erfolglos abgelehnt. Hiergegen hatte er Beschwerde erhoben, die als unbegründet zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurden ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Aufgrund dieser Kostenentscheidung hat das Gericht die dem Beklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten (Nr. 3500 VV RVG) gegen den Kläger festgesetzt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde blieb ebenso erfolglos wie die dagegen erhobene zugelassene Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen ist ‒ ebenso wie das Richterablehnungsverfahren ‒ kein auf das Verhältnis des Ablehnenden zum Gericht beschränktes Verfahren. Es berührt nämlich nicht nur die Interessen der ablehnenden Partei; auch die Gegenpartei hat ein anzuerkennendes Interesse daran, auf die Willensbildung des Gerichts einzuwirken, um sicherzustellen, dass die Erkenntnisse des aus ihrer Sicht zu Unrecht abgelehnten Sachverständigen weiter verwertet werden können. Es handelt sich damit um ein kontradiktorisches Verfahren, sodass die anfallenden Kosten nach allgemeinen Grundsätzen jedenfalls zu erstatten sind, wenn die Beschwerde zurückgewiesen worden ist.
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