· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Mandant zahlt nicht? § 11 RVG nutzen!
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Zahlt der Mandant die Honorarrechnung nicht, ermöglicht § 11 Abs. 1 RVG, die Kosten gegen ihn festsetzen zu lassen, wenn es sich um Kosten des gerichtlichen Verfahrens in Form der außergerichtlichen Auslagen handelt. Dieses Verfahren ist kostengünstiger und einfacher als zu klagen. Allerdings scheidet es nach § 11 Abs. 5 RVG aus, wenn der Mandant materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Kostenrechnung erhebt. Gebührenrechtliche von materiell-rechtlichen Einwendungen zu unterscheiden, ist daher besonders wichtig. In diesem Zusammenhang gibt es anwaltsfreundliche Neuigkeiten vom OLG Zweibrücken. |
Sachverhalt
Der Mandant musste seine außergerichtlichen Auslagen selbst tragen. Der Anwalt übersandte ihm mit der Honorarrechnung eine Gesamtaufstellung seiner Tätigkeiten. Als der Mandant nicht zahlte, beantragte der Anwalt, seine Gebühren nach § 11 RVG festzusetzen. Der Mandant verlangte eine zusammenhängende und detaillierte Übersicht aller Rechnungen und Zahlungen. Er meinte, der Anwalt müsse die Rechnung nachvollziehbar und verständlich erläutern. Ohne eine Begründung der vertraglichen Forderungsgrundlage bestehe kein Vergütungsanspruch. Eine Kostenfestsetzung könne daher nicht erfolgen. Das AG hat es abgelehnt, die Kosten nach § 11 Abs. 5 RVG festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Das hat das OLG anders gesehen und dem Antrag umfänglich stattgegeben. Seine Sicht der Dinge lässt sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:
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