· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Verzinsung nun auch im Verfahren nach der WBO
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) spielen im Alltagsgeschäft eines Anwalts zwar keine allzu große Rolle. Das BVerwG hat aber für Rechtsanwälte, die mit der Materie befasst sind, eine praktisch bedeutsame Frage entschieden: Die in einem solchen Verfahren festgesetzten Kosten sind auf Antrag vom Eingang des Festsetzungsantrags ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. |
Sachverhalt
Im Streitfall hat das Gericht durch Beschluss vom 17.12.18 die den Antragstellern im Verfahren vor dem BVerwG erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund auferlegt.
Mit Schriftsätzen vom 20.12.18 und 18.1.19 beantragte der Bevollmächtigte der Antragsteller, die Kosten festzusetzen, wobei er zuletzt eine Gesamtsumme von 1.374,45 EUR geltend machte. Er beantragte außerdem, alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Aufwendungen antragsgemäß fest, lehnte jedoch die beantragte Verzinsung ab. Die dagegen eingelegte Erinnerung hält das BVerwG für begründet.
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