· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Wann ist Umsatzsteuer mit festzusetzen?
| Kann der Kostengläubiger Umsatzsteuer, die er seinem Rechtsanwalt auf dessen Vergütungsanspruch schuldet, als sog. Vorsteuer geltend machen, muss der Kostenschuldner diese nicht erstatten. Denn der Kostengläubiger erhält die an seinen Rechtsanwalt gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt im Wege des Vorsteuerabzugs erstattet. Daher ist er mit diesem Betrag im Ergebnis gar nicht belastet. In Kostenfestsetzungsverfahren erheben Kostenschuldner daher oft den Einwand, dass die vom Kostengläubiger geltend gemachte Umsatzsteuer nicht festzusetzen ist, da dieser zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Zu Recht? |
1. Sichtweise des Kostengläubigers
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch umfasst auch den Anspruch auf Erstattung der auf die Rechtsanwaltsgebühren zu erhebenden Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG). Diese ist nämlich Teil der gesetzlichen Vergütung i. S. d. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Das in § 104 ZPO geregelte Kostenfestsetzungsverfahren klärt dabei, dass es zur Berücksichtigung des Kostenansatzes genügt, wenn dieser glaubhaft gemacht ist. Speziell dann, wenn eine Partei Umsatzsteuer geltend macht, genügt zu deren Berücksichtigung allein die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO).
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