· Nachricht · Kostenfestsetzung
Was gehört zu den Kosten der Säumnis?
| Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 13.11.17 (17 W 210/17) entschieden, dass es nicht zu den Mehrkosten der Säumnis im Sinne von § 344 ZPO gehört, wenn dem Rechtsanwalt der nicht säumigen Partei eine Terminsgebühr von 0,5 (Nr. 3105 VV RVG) angefallen ist. |
Der Verfügungskläger hatte auch mit seiner Hilfsbegründung keinen Erfolg. Das OLG: Wenn auch eine Antrags- bzw. Klagerücknahme nach Erlass eines Versäumnisurteils nicht zu einer Reduzierung der Gerichtsgebühren von 3,0 auf 1,0 führt (Nr. 1211, 1411 KV-GKG), handelt es sich bei den beiden Gebühren nicht um säumnisbedingte Mehrkosten im Sinne des § 344 ZPO (OLG Bremen OLGR 05, 563; OLG Koblenz MDR 08, 112; Habel, NJW 97, 2357, 2359; a. A. AG Hannover JurBüro 09, 487; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 344 Rn. 4).