· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Was tun, wenn die Verjährung rechtskräftig festgesetzter Ansprüche droht?
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Das OLG Stuttgart hat jetzt entschieden: Der drohenden Verjährung eines durch Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig titulierten Kostenerstattungsanspruchs kann nur durch eine Feststellungsklage begegnet werden. Es ist nicht zulässig, die Kosten erneut nach § 104 ZPO festzusetzen. |
Sachverhalt
Im betreffenden Fall ist die Klägerin Inhaberin zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 24.7.08 gegen die Beklagte. Alle Titel sind rechtskräftig. Beide Festsetzungsbeschlüsse enthalten eine Titulierung auch von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit Rückwirkung und für die Zukunft. Die Klägerin beantragt, von ihr berechnete Zinsen aus diesen beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen für den Zeitraum 1.1.14 bis 14.9.17 in Höhe von insgesamt 940 EUR gegen die Beklagte festzusetzen. Zur Begründung hat sie lediglich auf drohende Verjährung hingewiesen.
Die zuständige Rechtspflegerin wies den Antrag zurück. Die sofortige Beschwerde wies das OLG als unbegründet zurück (8.2.18, 8 W 45/18, Abruf-Nr. 201183).
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