· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Wenn der Kläger beim AG statt beim ArbG klagt ...
| Ein alltäglicher Fall: Der Mandant wird vor dem AG verklagt. Dieses verweist den Rechtsstreit an das sachlich zuständige ArbG. Vor dem ArbG unterliegt der Kläger. Da den Beklagten für die fehlerhafte Anrufung des AG keine Schuld trifft, stellen sich für seinen Anwalt nun zwei Fragen: Kann er eine Kostenentscheidung beim AG beantragen und kann er die vor dem AG entstandene Verfahrensgebühr gegen den Kläger festsetzen lassen? |
Der Beklagtenvertreter kann nicht gemäß § 103 ZPO eine Kostenentscheidung beim AG beantragen. § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO regelt: Das Empfangsgericht, also das ArbG, muss eine Kostenentscheidung dahin gehend treffen, dass dem Kläger die entstandenen Mehrkosten auch aufzuerlegen sind, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Der Rechtsanwalt des Beklagten kann die vor dem (unzuständigen) AG entstandene 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beim ArbG gegen den Kläger zur Festsetzung beantragen.
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