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  • · Fachbeitrag · Kostenpraxis

    Verfahren über die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung

    | Das AG kann eine Willenserklärung mittels öffentlicher Zustellung dem zustellen, dem die Erklärung zugehen soll (§ 132 Abs. 2 BGB). In Betracht kommen solche Fälle z. B., wenn der Vermieter beabsichtigt, dem Mieter zu kündigen, der Aufenthalt des Mieters allerdings unbekannt ist. Unklar ist immer wieder, welche Kosten dafür anfallen. Dazu Folgendes: |

     

    Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 17 i. V. m. KV Nr. 15212 Nr. 7 GNotKG Tabelle A fällt für ein solches Verfahren eine 0,5-Gebühr an.

     

    Der Geschäftswert ermittelt sich nach § 36 GNotKG. Der Regel- bzw. Auffangwert beträgt nach § 36 Abs. 3 GNotKG 5.000 EUR (Gerichtsgebühr: 73 EUR).

     

    Hinzu kommen gegebenenfalls Auslagen für Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger oder in anderen „Blättern“ (so § 187 ZPO).

     

    Der Rechtsanwalt erhält für ein solches gerichtliches Verfahren Gebühren nach Vorbemerkung Teil 3 VV RVG. Das heißt: Er erhält regelmäßig mit Antragstellung bei Gericht eine 1,3-Verfahrensgebühr.

     

    Wird der für die Gerichtsgebühren (s. o.) maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend (§ 32 Abs. 1 RVG). Bei einem festgesetzten Auffangwert von 5.000 EUR beträgt somit die Nettovergütung 393,90 EUR netto.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 166 | ID 46075140