· Fachbeitrag · Kostenpraxis
Zurückweisung: Diese Kosten fallen an
von Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider, Magdeburg
| Wird ein Verfahren an das Ausgangsgericht zurückverwiesen, ist oft unklar, welche Kosten für das Verfahren nach Zurückverweisung abzurechnen sind. Der folgende Beitrag klärt darüber auf. |
1. Rechtsanwaltskosten
Gemäß § 21 Abs. 1 RVG gilt das weitere Verfahren nach Zurückverweisung als neuer Rechtszug. Diese Regelung gilt für die direkte Zurückverweisung an das zuvor befasste Ausgangsgericht, aber auch bei der Sprungverweisung. Folge: Die anwaltlichen Gebühren und die Auslagenpauschale der Nr. 7002 VV RVG entstehen erneut.
MERKE | Die in dem Verfahren vor der Zurückverweisung entstandene Verfahrensgebühr ist jedoch auf die Verfahrensgebühr in dem neuen Verfahren anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG). Die Terminsgebühr oder die Postentgeltpauschale werden nicht angerechnet. Wichtig: Eine Anrechnung unterbleibt jedoch, wenn zwischen Beendigung des Ausgangsverfahrens und dem Neubeginn nach erfolgter Zurückverweisung mehr als 2 (Kalender-)Jahre liegen (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig