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  • · Fachbeitrag · Kostenpraxis

    Zurückweisung: Diese Kosten fallen an

    von Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider, Magdeburg

    | Wird ein Verfahren an das Ausgangsgericht zurückverwiesen, ist oft unklar, welche Kosten für das Verfahren nach Zurückverweisung abzurechnen sind. Der folgende Beitrag klärt darüber auf. |

    1. Rechtsanwaltskosten

    Gemäß § 21 Abs. 1 RVG gilt das weitere Verfahren nach Zurückverweisung als neuer Rechtszug. Diese Regelung gilt für die direkte Zurückverweisung an das zuvor befasste Ausgangsgericht, aber auch bei der Sprungverweisung. Folge: Die anwaltlichen Gebühren und die Auslagenpauschale der Nr. 7002 VV RVG entstehen erneut.

     

    MERKE | Die in dem Verfahren vor der Zurückverweisung entstandene Verfahrensgebühr ist jedoch auf die Verfahrensgebühr in dem neuen Verfahren anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG). Die Terminsgebühr oder die Postentgeltpauschale werden nicht angerechnet. Wichtig: Eine Anrechnung unterbleibt jedoch, wenn zwischen Beendigung des Ausgangsverfahrens und dem Neubeginn nach erfolgter Zurückverweisung mehr als 2 (Kalender-)Jahre liegen (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG).