· Nachricht · Kostenrecht
Kein Antrag auf Kostenentscheidung nach Vergleich
| Sind sich die Parteien bei einem außergerichtlichen Vergleich einig, dass die Kosten bezüglich des laufenden Verfahrens insgesamt gegeneinander aufgehoben werden, ist der Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO unzulässig (OLG Hamm 29.6.21, 10 W 27/21, Abruf-Nr. 225062 ). |
Ein Kostenbeschluss ist nach einer vergleichsweisen Einigung regelmäßig nicht erforderlich. Denn die kostenrechtlichen Folgen eines Vergleichs, mittels dessen die Parteien einen Rechtsstreit zur Erledigung bringen, sind in § 98 ZPO geregelt. Diese Vorschrift gilt nicht nur für den gerichtlichen, sondern auch für den außergerichtlichen Vergleich. Danach ist in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien über die Kosten des Rechtsstreits maßgebend. Aus § 98 ZPO ergibt sich somit, wer im Falle eines ‒ gerichtlichen oder außergerichtlichen ‒ Vergleichs die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Es bedarf also nicht noch einer gerichtlichen Entscheidung.
MERKE | Der BGH hatte dies schon im Jahr 1969 entschieden (14.7.69, X ZR 40/65) und ist bis heute nicht davon abgerückt. In der Literatur finden sich andere Auffassungen, wonach die vereinbarte Kostenregelung tituliert werden muss (Zöller/Herget, 33. Aufl. 2020, § 98 Rn. 6; Schulz, in MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 98 Rn. 35). |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)