· Nachricht · Leserforum
Abrechnung gegenüber mehreren Auftraggebern mit unterschiedlichen Beteiligungen?
| FRAGE: Ich bin in einem Rechtsstreit für drei Beklagte tätig gewesen und habe gegen B1 auf Zahlung von 30.000 EUR, gegen B2 auf Zahlung von 20.000 EUR und gegen B3 auf Zahlung von 10.000 EUR geklagt. Da es sich jeweils um verschiedene Ansprüche gegen die drei Beklagten handelte, hat das Gericht den Streitwert gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf 60.000 EUR festgesetzt. Was kann ich abrechnen? |
Antwort: Da es sich um ein einziges gerichtliches Verfahren handelt und Rechtsanwalt R alle drei Beklagten vertreten hat, erhält er seine Gebühren insgesamt nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG) und kann daher insgesamt nur einheitlich abrechnen. Dazu RA Norbert Schneider aus Neunkirchen:
Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV kommt dabei nicht in Betracht. Zwar hat R mehrere Auftraggeber vertreten, allerdings nicht wegen desselben Gegenstands, sondern wegen verschiedener Gegenstände. Der Mehraufwand wird hier durch die Addition der Einzelwerte vollzogen und nicht durch eine Erhöhung der Verfahrensgebühr.
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