· Nachricht · Leserforum
Einstweilige Verfügung: Welcher Gegenstandswert gilt für den Kostenantrag des Antragsgegners?
| Frage: Wir haben eine einstweilige Verfügung beantragt und den Antrag sofort wieder zurückgenommen, als wir die Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten haben. Der Anwalt des Antragsgegners hatte sich bis dahin nicht bei Gericht für den Antragsgegner bestellt. Nun hat er einen Kostenantrag gestellt. Welche Gebühr kann er nach welchem Wert geltend machen? |
ANTWORT von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt (Berlin): Erhält der Rechtsanwalt des Antragsgegners einen unbedingten Vertretungsauftrag zur Rechtsverteidigung gegen den Erlass der einstweiligen Anordnung, gilt: Bereits mit der Entgegennahme der Information entsteht für den Rechtsanwalt die verminderte 0,8-Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV RVG) aus dem Verfahrenswert nebst Auslagen (Nrn. 7000 ff. VV RVG).
Eine volle 1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG setzt voraus, dass der Rechtsanwalt einen Schriftsatz mit Sachantrag oder Sachvortrag bei Gericht einreicht oder einen gerichtlichen Termin wahrnimmt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Anwalt des Antragsgegners bei Gericht bereits eine Vertretungs- und Verteidigungsanzeige eingereicht hat. Denn beides stellt keinen Sachantrag dar (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., Nr. 3101 VV Rn. 36).
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