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Wie berechnet sich der Wert für eine Einigungsgebühr bei einem Kostenaufhebungsvergleich?
| Frage: Wir haben für den Beklagten in der mündlichen Verhandlung den Klageanspruch anerkannt und uns mit dem Kläger über die Kosten des Rechtsstreits geeinigt (Kostenaufhebung). Wie berechnet sich der Gegenstandswert für die Einigungsgebühr? |
ANTWORT von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt (Berlin): Nimmt der Kläger die Klage zurück, wird sie übereinstimmend für erledigt erklärt oder wird nur die Kostenentscheidung angefochten, richtet sich der Gegenstandswert nach dem sog. Kostenwert. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte den Klageanspruch anerkennt. Denn dann muss das Gericht lediglich nur noch über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden, sollten sich die Parteien nicht darüber einigen.
Der Kostenwert darf nicht höher als der Hauptsachewert sein (§ 43 Abs. 3 GKG). Er berechnet sich aus der Summe der Gerichtskosten und der beiderseitigen Anwalts- sowie Parteikosten, die bis zu dem die Hauptsache beendenden Ereignis angefallen sind. Erst danach entstehende Kosten und Gebühren werden nicht berücksichtigt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., Anh. VI Rn. 357 m. w. N.). In einer wie hier beschriebenen Konstellation bedeutet das, dass sich der Kostenwert nach dem Streitwert der Klage berechnet.
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