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Existenzklage: Kann der Kostenfestsetzungsbeschluss der gelöschten Partei auf den Rechtsanwalt umgeschrieben werden?
| FRAGE: Ich habe eine Frage zum Beitrag zur „Existenzklage“ (RVG prof. 21, 110): Wie kommt der Prozessbevollmächtigte der während des laufenden Prozesses im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Partei ‒ einer GmbH ‒ an seine Gebühren, wenn nach Löschung der Partei ein Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) zugunsten der gelöschten Partei ergeht? Kann der KFB auf den Prozessbevollmächtigten umgeschrieben werden? Genügt die übliche Vollmacht? |
ANTWORT: Die im Handelsregister gelöschte und deshalb nicht mehr existente Partei wird im Passivprozess als beschränkt parteifähig behandelt. Die begrenzte Parteifähigkeit erstreckt sich dann auch auf das anschließende Kostenfestsetzungsverfahren. Das hat zur Folge, dass für die nicht existente Partei vom bevollmächtigten Rechtsanwalt ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt und zugunsten der Partei ein KFB ergehen kann (MüKo-ZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 103 Rn. 32; Jaspersen in: BeckOK ZPO, 41. Ed. Stand 1.7.21, § 103 Rn. 24). Zu den festzusetzenden Kosten gehören namentlich auch die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts (BGH NJW 08, 527 Rn. 14).
Die Streitfrage, ob die Kostenfestsetzung zugunsten der nicht existenten Partei oder des beauftragenden Dritten zu erfolgen hat, hat der BGH im erstgenannten Sinne entschieden (BGH NJW 08, 528 Rn. 16 ff.). Vor diesem Hintergrund erschließt sich, dass eine Kostenfestsetzung zugunsten des Rechtsanwalts als nicht am Rechtsstreit beteiligte Partei nicht in Betracht kommt. Auch ist der Rechtsanwalt nicht Rechtsnachfolger der nicht existenten Partei geworden. Weder wurde ihm der Erstattungsanspruch (an Erfüllung statt nach § 364 BGB) abgetreten noch ist ein gesetzlicher Forderungsübergang zu sehen.
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