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Kostenfestsetzung der weiteren Vergütung bei Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und PKH-Partei?
| FRAGE: Die Partei P ‒ mit PKH für die erste Instanz und dem beigeordneten Rechtsanwalt R ‒ unterliegt erstinstanzlich und legt Berufung ein. Für das Berufungsverfahren wird PKH abgelehnt und P unterliegt auch hier. Die PKH-Vergütung für die 1. Instanz wird ausgezahlt. R stellt einen Antrag nach § 11 RVG. Hierbei macht er die weitere Vergütung für die 1. und die Vergütung für die 2. Instanz geltend und legt dazu eine von ihm und P unterschriebene Erklärung vor, wonach sich P „freiwillig“ verpflichtet, die weitere Vergütung für die 1. Instanz trotz PKH zu zahlen. Kann die Vergütung im Verfahren nach § 11 RVG festgesetzt werden? |
ANTWORT von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:
- Weitere Vergütung für 1. Instanz: Die Festsetzung ist abzulehnen. Die Bewilligung der PKH bewirkt u. a., dass die beigeordneten Anwälte keine Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei geltend machen können (§ 121 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Diese Sperre ist zwingend und gilt selbst bei einer abweichenden Vereinbarung (Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 20. Aufl., ZPO § 122 Rn. 7). Das Fordern eines von der Vergütungsordnung ausgeschlossenen Gebührenanspruchs ist eine Gebührenüberhebung i. S. v. § 352 StGB, und zwar unabhängig davon, ob eine Honorarvereinbarung geschlossen wurde (vgl. LG Cottbus AnwBl. 21, 489; OLG Brandenburg NJW-RR 22, 856).
- Beachten Sie | Es gilt zudem § 3a Abs. 4 RVG. Danach ist eine Vereinbarung nichtig, wonach der im Weg der PKH beigeordnete Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll.
Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 168 | ID 49687140