· Fachbeitrag · Mahnverfahren
Terminsgebühr im Mahnverfahren steigert Umsätze
| Oft ist nicht bekannt, dass auch im Mahnverfahren eine Terminsgebühr entstehen und festgesetzt werden kann (vgl. Vorbem. 3.3.2 i. V. m. 3104 VV RVG). Diese kann gemäß Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 aber nur für die Mitwirkung an Besprechungen entstehen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. |
1. Allgemeines
Der Rechtsanwalt kann die Terminsgebühr beanspruchen, wenn er selbst ‒ nicht die Angestellten (vgl. § 5 RVG)! ‒ mit dem Gegner bzw. dessen Anwalt persönlich oder telefonisch Kontakt aufnimmt, z. B. um das anhängige Mahnverfahren bzw. ein beabsichtigtes Mahnverfahren durch Besprechungen zu erledigen bzw. zu vermeiden (vgl. Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2). Wenn dann im Mahnverfahren eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens und/oder zur Vermeidung des streitigen Verfahrens stattfindet, ist auf Antrag in den VB die Terminsgebühr mit aufzunehmen (BGH AGS 07, 115), wenn deren Entstehung glaubhaft gemacht wird.
Beachten Sie | Das gilt nicht im sozialrechtlichen Mahnverfahren. Denn § 182a Abs. 1 S. 2 SGG regelt: In dem Antrag auf Erlass des MB können mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. Insofern dürfen außergerichtliche Kosten, d. h. Rechtsanwaltskosten, nicht geltend gemacht werden.
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