· Fachbeitrag · Mehrere Auftraggeber
So verschenken Sie keine Gebühren bei verschiedenen, teilweise identischen Werten
| Es kommt immer wieder vor, dass ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber hat, bei denen die Gegenstände identisch bzw. nur teilweise identisch sind. Liegt dieselbe Angelegenheit vor, erhält er die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG). Damit hier keine Gebührenverluste hinsichtlich der Verfahrensgebühr entstehen, müssen Sie Folgendes beachten. |
1. Identische Gegenstände
Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen, erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr bei Wertgebühren für jede weitere Person um 0,3. Die maximale Erhöhung darf dabei 2,0 nicht überschreiten. Wichtig: Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind (vgl. Nr. 1008 VV RVG).
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Rechtsanwalt R vertritt drei Mitglieder einer Erbengemeinschaft als Gesamtgläubiger in einer Forderungsangelegenheit wegen 10.000 EUR.
Lösung: Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist derselbe. Für die Beteiligten wird derselbe Anspruch einheitlich geltend gemacht. R kann eine 1,3-Verfahrensgebühr zuzüglich 0,6 für zwei weitere Auftraggeber berechnen, insgesamt 1,9. |
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