· Fachbeitrag · Mehrere Auftraggeber
Tätigkeit betrifft denselben Gegenstand: Das kann der RA jedem Auftraggeber berechnen
von Dipl.-Rpfleger Joachim Volpert, Willich
| Aus § 7 RVG ergeben sich für die Haftung mehrerer Auftraggeber folgende Grundsätze: Der Rechtsanwalt (RA) kann in derselben Angelegenheit die Vergütung insgesamt nur einmal fordern. Jeder Auftraggeber schuldet das, was angefallen wäre, wenn er den RA allein beauftragt hätte. Insbesondere, um die Vergütung gegen den eigenen Auftraggeber (§ 11 RVG) oder für eine Honorarklage festzusetzen, ist es in diesen Fällen wichtig, richtig abzurechnen. Dieser und ein weiterer Beitrag zeigen, wie vorgegangen werden muss. |
1. Einzelhaftung richtig ermitteln
Vertritt der RA in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber und ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, erhält er eine nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Geschäfts- oder Verfahrensgebühr. Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.
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RA R klagt für seine beiden Auftraggeber A und B einen Anspruch in Höhe von 5.000 EUR ein, der diesen gemeinschaftlich zusteht. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. So ermitteln Sie die Haftungsverhältnisse:
R ermittelt zunächst, wie in jedem Mandat, seinen Gesamtvergütungsanspruch:
Auf die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG entfällt ein Betrag von 90,90 EUR. Insgesamt ist der Anspruch des R auf 868,40 EUR netto begrenzt. Die Umsatzsteuer bleibt bei den Berechnungen zunächst unberücksichtigt (AnwaltKommentar RVG/N. Schneider, 7. Aufl., § 11 Rn. 250).
Anschließend ist zu berechnen, welche Vergütung A und B schulden würden, wenn sie dem R den Auftrag allein erteilt hätten:
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