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  • · Fachbeitrag · Mehrere Auftraggeber

    Tätigkeit betrifft verschiedene Gegenstände: Das kann der Anwalt jedem Auftraggeber berechnen

    von Dipl.-Rpfleger Joachim Volpert, Willich

    | Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände in derselben Angelegenheit, gelten für die Haftungen der Auftraggeber dieselben Grundsätze wie bei der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands (RVGprof. 16, 59). Ein eigentlich klarer Grundsatz - dennoch kommt es häufig zu Fehlern. |

    1. Gesamtvergütung und Einzelhaftungen richtig ermitteln

    Bei der Vertretung wegen verschiedener Gegenstände ist eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG bei Wertgebühren ausgeschlossen. Hier muss nämlich gemäß Abs. 1 zu Nr. 1008 RVG VV derselbe Gegenstand vorliegen. Bei unterschiedlichen Gegenständen werden die Werte der unterschiedlichen Gegenstände gemäß § 22 Abs. 1 RVG addiert (BGH AGS 14, 263; AGS 12, 142).

     

    • Beispiel: Rechtsanwalt vertritt zwei Auftraggeber

    Rechtsanwalt R klagt für den Fahrzeughalter A auf Schadenersatz in Höhe von 5.000 EUR und für den Fahrer B auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 EUR. Die Haftungsverhältnisse sind wie folgt zu ermitteln:

     

    1. Schritt - Gesamthaftung: Obere Forderungsgrenze ermitteln

    R ermittelt zunächst, wie bei jedem Mandat, seinen Gesamtvergütungsanspruch:

     

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG, Wert 6.000 EUR

    424,80 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG, Wert 6.000 EUR

    460,20 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    905,00 EUR

     

    2. Schritt - Einzelhaftungen der Auftraggeber ermitteln

    Zu ermitteln ist nun, welche Vergütung A und B schulden würden, wenn sie R den Auftrag jeweils allein erteilt hätten:

     

    Haftung von A, Wert 5.000 EUR

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG, Wert 5.000 EUR

    393,90 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG, Wert 5.000 EUR

    363,60 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    777,50 EUR

     

    Haftung von B, Wert 1.000 EUR

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG, Wert 1.000 EUR

    104,00 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG, Wert 1.000 EUR

    96,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    220,00 EUR

     

     

    2. Gesamthaftung richtig ermitteln

    Weil kein Auftraggeber die volle Vergütung in Höhe von 905,00 EUR schuldet, liegt kein echtes, sondern ein sog. eigenartiges Gesamtschuldverhältnis vor (vgl. RVGprof. 16, 59; OLG Düsseldorf AGS 11, 534).

     

    • Beispiel: Zwei Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch

    A und B haften wie folgt:

    1. Einzelhaftungen, 777,50 EUR + 220,00 EUR

    997,50 EUR

    2. Abzüglich Gesamtvergütung

    -905,00 EUR

    Gesamtschuldnerische Haftung

    92,50 EUR

     

    Die alleinige Haftung ergibt sich durch den Abzug der gesamtschuldnerischen Haftung von der Einzelhaftung. A schuldet deshalb

    Einzelhaftung von A

    1. Einzelhaftung

    777,50 EUR

    2. Abzüglich Gesamthaftung

    -92,50 EUR

    Alleinige Haftung

    685,00 EUR

     

     

    B schuldet deshalb

    Einzelhaftung von B

    1. Einzelhaftung

    220,00 EUR

    2. Abzüglich Gesamthaftung

    -92,50 EUR

    Alleinige Haftung

    127,50 EUR

     

     

    PRAXISHINWEIS | Zahlungen dürfen Sie gemäß § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf die von den Auftraggebern allein geschuldeten Beträge in Höhe von 685 EUR und 127,50 EUR verrechnen. Erst die alleinige Haftung übersteigende Zahlungen müssen Sie auf die gesamtschuldnerische Haftung anrechnen (OLG Düsseldorf AGS 11, 534).

     

    3. Richtig abrechnen

    Jedem Auftraggeber muss durch gesonderte Berechnung (§ 10 RVG) bekannt gegeben werden, welchen Betrag der Vergütung er allein schuldet und wie hoch der Gesamtvergütungsanspruch ist. Aus einer Gesamtrechnung lediglich mit dem Betrag der Gesamtvergütung können die Auftraggeber nicht erkennen, wer welchen Betrag schuldet.

     

    Werden keine entsprechenden ordnungsgemäßen Rechnungen erteilt, ist die Vergütung nicht einforderbar, nicht durchsetzbar und eine Honorarklage wäre abzuweisen (LG Mannheim AGS 12, 324; N. Schneider, NJW 15, 998; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 7 Rn. 307). Korrekt abzurechnen ist zudem für die Vergütungsfestsetzung gegen den eigenen Auftraggeber gemäß § 11 RVG wichtig.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 113 | ID 44018269