· Fachbeitrag · Mehrere Auftraggeber
Tätigkeit betrifft verschiedene Gegenstände: Das kann der Anwalt jedem Auftraggeber berechnen
von Dipl.-Rpfleger Joachim Volpert, Willich
| Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände in derselben Angelegenheit, gelten für die Haftungen der Auftraggeber dieselben Grundsätze wie bei der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands (RVGprof. 16, 59). Ein eigentlich klarer Grundsatz - dennoch kommt es häufig zu Fehlern. |
1. Gesamtvergütung und Einzelhaftungen richtig ermitteln
Bei der Vertretung wegen verschiedener Gegenstände ist eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG bei Wertgebühren ausgeschlossen. Hier muss nämlich gemäß Abs. 1 zu Nr. 1008 RVG VV derselbe Gegenstand vorliegen. Bei unterschiedlichen Gegenständen werden die Werte der unterschiedlichen Gegenstände gemäß § 22 Abs. 1 RVG addiert (BGH AGS 14, 263; AGS 12, 142).
| ||||||||||||||||||
Rechtsanwalt R klagt für den Fahrzeughalter A auf Schadenersatz in Höhe von 5.000 EUR und für den Fahrer B auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 EUR. Die Haftungsverhältnisse sind wie folgt zu ermitteln:
1. Schritt - Gesamthaftung: Obere Forderungsgrenze ermitteln R ermittelt zunächst, wie bei jedem Mandat, seinen Gesamtvergütungsanspruch:
2. Schritt - Einzelhaftungen der Auftraggeber ermitteln Zu ermitteln ist nun, welche Vergütung A und B schulden würden, wenn sie R den Auftrag jeweils allein erteilt hätten:
| ||||||||||||||||||
|
2. Gesamthaftung richtig ermitteln
Weil kein Auftraggeber die volle Vergütung in Höhe von 905,00 EUR schuldet, liegt kein echtes, sondern ein sog. eigenartiges Gesamtschuldverhältnis vor (vgl. RVGprof. 16, 59; OLG Düsseldorf AGS 11, 534).
| ||||||||||||||||||||||
A und B haften wie folgt:
Die alleinige Haftung ergibt sich durch den Abzug der gesamtschuldnerischen Haftung von der Einzelhaftung. A schuldet deshalb
B schuldet deshalb
|
PRAXISHINWEIS | Zahlungen dürfen Sie gemäß § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf die von den Auftraggebern allein geschuldeten Beträge in Höhe von 685 EUR und 127,50 EUR verrechnen. Erst die alleinige Haftung übersteigende Zahlungen müssen Sie auf die gesamtschuldnerische Haftung anrechnen (OLG Düsseldorf AGS 11, 534). |
3. Richtig abrechnen
Jedem Auftraggeber muss durch gesonderte Berechnung (§ 10 RVG) bekannt gegeben werden, welchen Betrag der Vergütung er allein schuldet und wie hoch der Gesamtvergütungsanspruch ist. Aus einer Gesamtrechnung lediglich mit dem Betrag der Gesamtvergütung können die Auftraggeber nicht erkennen, wer welchen Betrag schuldet.
Werden keine entsprechenden ordnungsgemäßen Rechnungen erteilt, ist die Vergütung nicht einforderbar, nicht durchsetzbar und eine Honorarklage wäre abzuweisen (LG Mannheim AGS 12, 324; N. Schneider, NJW 15, 998; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 7 Rn. 307). Korrekt abzurechnen ist zudem für die Vergütungsfestsetzung gegen den eigenen Auftraggeber gemäß § 11 RVG wichtig.