· Fachbeitrag · Pflegschaft
Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger: Das ist bei der Abrechnung zu beachten
| Gerade in familien- oder erbrechtlichen Angelegenheiten bestellen Gerichte Rechtsanwälte immer wieder als Ergänzungspfleger, z. B. wenn ein Elternteil und minderjährige Kinder eine Erbengemeinschaft bilden und die gemeinsame Immobilie verkauft werden soll. Doch wie ist in solchen Verfahren abzurechnen? |
1. Grundsatz: Ehrenamt
Grundsätzlich wird die Pflegschaft unentgeltlich geführt (§ 1915 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1836 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Ergänzungspfleger hat einen Anspruch auf Ersatz seiner konkret nachgewiesenen Aufwendungen (§ 1835 BGB). Für den Ersatz von Fahrtkosten können i. d. R. 0,30 EUR pro Kilometer abgerechnet werden (vgl. § 5 JVEG). Möglich ist auch eine pauschale Aufwandsentschädigung. Diese beträgt pauschal pro Jahr maximal 399 EUR (§ 1835a Abs. 1 BGB i. V. m. § 22 JVEG).
MERKE | Ist der Pflegling nicht mittellos, kann das Gericht nach § 1836 Abs. 2 BGB auch dem ehrenamtlich tätigen Pfleger eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn Umfang (Zeitaufwand) oder Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte dies rechtfertigen; diese müssen allerdings deutlich über dem normalen Maß einer ehrenamtlichen Amtsführung liegen (jurisPK-BGB/Locher, 8. Aufl., § 1915 Rn. 35). |
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