Fachbeitrag · Pflichtverletzung
Verschweigen von erhaltenen Zahlungen: Vergütung aus der Staatskasse wird nicht gekürzt
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Es geschieht immer wieder, dass Anwälte - entgegen ihrer Pflicht (§ 55 Abs. 5 S. 2, 4 RVG) - vergessen, Zahlungen von Mandanten bzw. Dritten anzugeben, wenn sie ihre Vergütung gegenüber der Staatskasse geltend machen. Das OLG Hamm hat sich mit den Folgen der Verletzung dieser Pflicht befasst. |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war in einem Scheidungsverfahren durch Beschluss unter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet worden. Nach Beendigung des Verfahrens beantragte er, seine Vergütung aus der Staatskasse mit 1.884,96 EUR festzusetzen. Er erklärte, dass er spätere Zahlungen entsprechend § 55 Abs. 5 S. 2, 2. HS RVG anzeigen werde.
Tatsächlich hatte er von der Mandantin aufgrund von zwei Rechnungen vom 30.12.09 und 30.6.10 (bereits) pauschale Honorarvorschüsse von 500 EUR bzw. 1.000 EUR erhalten, jeweils zuzüglich einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und der gesetzlichen Umsatzsteuer (= 618,80 EUR bzw. 1.213,80 EUR). Aufgrund einer Rechnung vom 7.10.10 ließ er sich ein weiteres Honorar von 500 EUR von der Mandantin zahlen, dieses Mal einschließlich der Pauschale sowie der Umsatzsteuer.
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