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  • · Nachricht · Praxisfälle

    Terminsdauer, Reisekosten & Co.

    | Eine Terminsdauer von 51 Minuten beim AG ist unterdurchschnittlich und rechtfertigt nur eine Terminsgebühr in Höhe von 195 EUR. Das hat jetzt das LG Heilbronn entschieden ( 21.10.16, 8 Qs 31/16, Abruf-Nr. 191184 ). Darüber hinaus hat es noch Stellung zu Fragen der Erstattung von Reisekosten genommen und entschieden, wann eine Gebührenbestimmug unbillig ist. |

     

    Das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO darf nach dieser Entscheidung bei der Abrechnung von Reisekosten nicht zu einer Schlechterstellung von außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwälten führen. Diese können daher bei überschießenden Kosten zumindest den Betrag in Ansatz bringen, der bei Beauftragung eines bezirksansässigen Rechtsanwalts maximal entstanden wäre.

     

    Unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG, so das LG, seit Gebührenbestimmung, wenn sie um 20 Prozent oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt.

     

    Schließlich hat das LG noch festgestellt: Bei der Grundgebühr ist im Unterschied zu den Verfahrens- und Terminsgebühren zu berücksichtigen, dass das in Nr. 4100 VV RVG genannte Zumessungsspektrum alle Strafverfahren abdeckt, also sowohl rechtlich einfach gelagerte Verfahren vor dem AG, als auch rechtlich komplizierte Verfahren wie etwa in Wirtschaftsstrafsachen vor dem LG.

    Quelle: ID 44459258