· Fachbeitrag · Privatgutachten
Kosten eines nicht im Rechtsstreit vorgelegten Privatgutachtens sind erstattungsfähig
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines weder im Rechtsstreit noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegten Privatgutachtens (BGH 26.2.13, VI ZB 59/12, Abruf-Nr. 131199). |
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche geltend. Die Klage wurde am 11.2.10 zugestellt. Am 12.2.10 beauftragte die Beklagte einen Sachverständigen, der sein Gutachten am 25.2.10. erstattete. Das Sachverständigengutachten ist im Verfahren nicht vorgelegt worden. Das LG hat die Klage abgewiesen. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragt die Beklagte, die Kosten des Sachverständigengutachtens festzusetzen. Sie hat der Rechnung des Sachverständigen vorgelegt und versichert, dass das Gutachten vorliege. Das Gutachten selbst ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgelegt worden. Die Sachverständigenkosten sind antragsgemäß festgesetzt worden. Dagegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, die das OLG zurückgewiesen hat. Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte beim BGH keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO muss die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind.
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