· Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe
Keine Beiordnung eines Anwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren
| Durch Beschluss vom 17.11.16 (IX ZA 23/16 ; Abruf-Nr. 190553 ) hat der BGH entschieden: Eine Beiordnung des in zweiter Instanz für die Schuldnerin aufgetretenen Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren kommt regelmäßig auch nicht in Betracht, wenn er den Antrag auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat. |
MERKE | Die Beiordnung eines in zweiter Instanz aufgetretenen Rechtsanwalts kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht, weil sich der Beschwerdeführer nach § 78 Abs. 1 S. 4 ZPO dort durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Auch eine Beiordnung des erst- oder zweit-instanzlich beigeordneten Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil allein Rechtsfragen zu klären sind, für die eine Korrespondenz mit den Beteiligten von untergeordneter Bedeutung ist.
Ausnahmsweise können besondere Umstände erforderlich machen, einen Rechtsanwalt zu bestellen, um den Verkehr zwischen dem Beteiligten und dem am BGH zugelassenen Rechtsanwalt zu vermitteln. Hierzu reicht es aber nicht aus, wenn der zweitinstanzliche Rechtsanwalt den Antrag auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat. |