· Fachbeitrag · Prozessvergleich
Anfechtung kann neue Vergütung begründen
| Wird ein Prozessvergleich angefochten, ist oft unklar, ob ein neuer Vergütungsanspruch begründet wird. Der Beitrag erläutert, was zu beachten ist. |
1. Anfechtung innerhalb von zwei Kalenderjahren
Erfolgt die Anfechtung des rechtswirksamen Vergleichs innerhalb von zwei Kalenderjahren, in denen der vorangegangene Auftrag erledigt worden ist, kann der Anwalt keine erneuten Gebühren beanspruchen, § 15 Abs. 5 RVG. Denn das Verfahren bis zum Vergleichsabschluss und das spätere (Anfechtungs-)Verfahren bilden dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit.
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Die Parteien schließen am 15.5.12 vor dem LG einen Vergleich über rechtshängige Ansprüche von 20.000 EUR. Der Beklagte B ficht den Vergleich am 9.9.14 wegen arglistiger Täuschung an und beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Das AG stellt nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 6.7.15 fest, dass der Vergleich wirksam ist und den Prozess beendet hat. Da das maßgebliche Kalenderjahr am 31.12.14 endet, ist Rechtsanwalt R folgende Vergütung entstanden (Tabelle bis 31.7.13): | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 20.000 EUR | 839,80 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 20.000 EUR | 775,20 EUR |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV RVG aus 20.000 EUR | 664,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 433,39 EUR |
2.714,39 EUR |
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