· Fachbeitrag · Rahmengebühren
Vorsicht: Bindung an ausgeübtes Ermessen bei Gebührenbestimmung hindert Nachforderung
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Immer wieder ein Streitpunkt: Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren unter Anwendung der Kriterien dieser Vorschrift die angemessene Gebühr. Dabei muss er aber darauf achten, dass er bei dem einmal ausgeübten Ermessen an die von ihm getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe gebunden ist. Das hat jetzt noch einmal ein Rechtsanwalt in einem beim LSG Thüringen anhängigen Verfahren bescheinigt bekommen. |
Sachverhalt
Im betreffenden Fall war beim Sozialgericht geklagt worden. Den Klägern war Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung unter Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt worden. In der Berufungsinstanz wurde ein Vergleich geschlossen. Mit einer „Kostenaufstellung Prozesskostenhilfe Rechnungs-Nr.: 114 ‒ 12“ vom 26.7.12 beantragte der Rechtsanwalt, Gebühren für das Klageverfahren festzusetzen.
Er setzte u. a. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG nebst Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG i. H. v. 475 EUR und eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG i. H. v. 200 EUR, insgesamt 827,05 EUR an. Diese Gebühren wurden an ihn ausgezahlt. Am 8.2.13 reichte er eine „korrigierte Kostenaufstellung mit der Bitte um Festsetzung und Auszahlung der weiter geltend gemachten Gebühren“ ein. In dieser beanspruchte er eine Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG nebst Erhöhung nach 1008 VV RVG i. H. v. 699,20 EUR und eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG i. H. v. 304 EUR.
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