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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Unter Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände geschlossener Prozessvergleich

    | In einem Kündigungsschutzverfahren (Wert: 10.000 EUR) einigen sich die Parteien darauf, dass der Arbeitgeber (ArbG) nicht an seinen Kündigungsgründen festhält. Zudem wird der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses geregelt. Gleichzeitig werden weitere Gehaltsansprüche (Wert: 5.000 EUR) und eine Zeugniserteilung (1.000 EUR) mitverglichen. Der Anwalt des ArbG und dessen Rechtsschutzversicherung (RSV) rechnen unterschiedlich ab. Wer hat Recht? |

    1. So rechnet der Anwalt des ArbG und RSV ab

     

    • Abrechnung des Anwalts

    1,3-Verfahrensgebühr aus 10.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG

    725,40 EUR

    0,8-Verfahrensgebühr aus 6.000 EUR, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG

      283,20 EUR

    1.008,60 EUR

    § 15 Abs. 3 RVG: höchstens 1,3 aus 16.000 EUR

    845,00 EUR

    1,2-Verfahrensgebühr aus 16.000 EUR, Nr. 3104 VV RVG

    780,00 EUR

    1,0-Einigungsgebühr aus 10.000 EUR, Nr. 1003, 1000 VV RVG

    558,00 EUR

    1,5-Einigungsgebühr aus 6.000 EUR, Nr. 1000 VV RVG

      531,00 EUR

    1.089,00 EUR

    § 15 Abs. 3 RVG: höchstens 1,5 aus 16.000 EUR

    975,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    497,80 EUR

    3.117,80 EUR

     

    Die RSV des Arbeitgebers ist der Ansicht, nur aus dem Streitwert für das Verfahren über die Kündigung selbst, nicht aber für die Erhöhung des Streitwerts für die sonstige Einigung eintrittspflichtig zu sein, da die Zeugniserteilung und Gehaltsansprüche nicht streitig gewesen seien: