· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
Unter Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände geschlossener Prozessvergleich
| In einem Kündigungsschutzverfahren (Wert: 10.000 EUR) einigen sich die Parteien darauf, dass der Arbeitgeber (ArbG) nicht an seinen Kündigungsgründen festhält. Zudem wird der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses geregelt. Gleichzeitig werden weitere Gehaltsansprüche (Wert: 5.000 EUR) und eine Zeugniserteilung (1.000 EUR) mitverglichen. Der Anwalt des ArbG und dessen Rechtsschutzversicherung (RSV) rechnen unterschiedlich ab. Wer hat Recht? |
1. So rechnet der Anwalt des ArbG und RSV ab
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1,3-Verfahrensgebühr aus 10.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG | 725,40 EUR | |
0,8-Verfahrensgebühr aus 6.000 EUR, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG | 283,20 EUR | |
1.008,60 EUR | ||
§ 15 Abs. 3 RVG: höchstens 1,3 aus 16.000 EUR | 845,00 EUR | |
1,2-Verfahrensgebühr aus 16.000 EUR, Nr. 3104 VV RVG | 780,00 EUR | |
1,0-Einigungsgebühr aus 10.000 EUR, Nr. 1003, 1000 VV RVG | 558,00 EUR | |
1,5-Einigungsgebühr aus 6.000 EUR, Nr. 1000 VV RVG | 531,00 EUR | |
1.089,00 EUR | ||
§ 15 Abs. 3 RVG: höchstens 1,5 aus 16.000 EUR | 975,00 EUR | |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR | |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 497,80 EUR | |
3.117,80 EUR |
Die RSV des Arbeitgebers ist der Ansicht, nur aus dem Streitwert für das Verfahren über die Kündigung selbst, nicht aber für die Erhöhung des Streitwerts für die sonstige Einigung eintrittspflichtig zu sein, da die Zeugniserteilung und Gehaltsansprüche nicht streitig gewesen seien:
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