· Fachbeitrag · Reisekosten
BGH: Diese Reisekosten sind einem außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalt zu erstatten
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Die Erstattung von Reisekosten ist ein Dauerproblem in der gerichtlichen Praxis. Der BGH hat nun entschieden, dass die Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalts, dessen Hinzuziehung nicht notwendig war, bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten sind. |
Sachverhalt
Die in Frankfurt ansässige Klägerin hatte sich in einem Rechtsstreit vor dem LG Frankfurt durch einen Rechtsanwalt aus Düsseldorf und damit von einem Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks vertreten lassen. Die Klage war erfolgreich. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt. Hiernach beantragte die Klägerin die Kostenfestsetzung, darunter auch die Reisekosten ihres Düsseldorfer Anwalts bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des LG-Bezirks Frankfurt. Das LG hat die Festsetzung abgelehnt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg (BGH 9.5.18, I ZB 62/17, Abruf-Nr. 202202).
Entscheidungsgründe
Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind nach § 91 Abs. 2 S. 1, 1. HS ZPO stets erstattungsfähig. Ihre Notwendigkeit ist hier nicht zu prüfen. Beauftragt eine Partei einen Anwalt, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks hat, sind seine Reisekosten hingegen nur zu erstatten, wenn sie notwendig sind.
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