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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Umfang der erstattungsfähigen Übernachtungskosten

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    • 1. Die Kosten des Frühstücks sind vom unterlegenen Prozessgegner nicht zu erstatten.
    • 2. Werden diese Kosten in der Hotelrechnung nicht gesondert ausgewiesen, können sie im Regelfall gemäß § 287 ZPO mit ca. 10 Prozent der Übernachtungskosten geschätzt und abgesetzt werden.

    (OLG Düsseldorf 28.5.12, 10 W 5/12, Abruf-Nr. 123791)

    Sachverhalt

    Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens hatte die Klägerin im Rahmen der Kostenfestsetzung auch beantragt, die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten zum Gerichtstermin einschließlich Übernachtung von 100 EUR festzusetzen. Das LG hat diese Kosten lediglich in Höhe von 90 EUR festgesetzt. Es hat 10 Prozent der Übernachtungskosten wegen der darin enthal-tenen anteiligen Kosten des Frühstücks abgezogen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG geht dem Grunde nach davon aus, dass die Übernachtungskosten zu erstatten sind. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in den Übernachtungskosten auch die Kosten eines Frühstücks enthalten sind. Diese anteiligen Kosten sind abzuziehen, weil der Anwalt insoweit eigene Kosten erspart hat. Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise sind nämlich bereits durch die Tages- und Abwesenheitsgelder, die der Anwalt nach Nr. 7005 VV RVG erhält, abgegolten. Diese Kosten können daher dem Prozessgegner nicht in Rechnung gestellt werden.

     

    Da sich aus der vorgelegten Rechnung des Hotels nicht ergibt, inwieweit in den Übernachtungskosten anteilig Kosten des Frühstücks enthalten sind, hat das Gericht diesen Anteil nach § 287 ZPO mit 10 Prozent der Gesamtkosten geschätzt. Auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt § 287 ZPO, wonach zur Vermeidung aufwändiger Nachforschungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen die Höhe einzelner Kostenpositionen geschätzt werden kann.

     

    Praxishinweis

    Das OLG behandelt die Frage der Mitberechnung der Frühstückskosten als eine Frage der Kostenerstattung nach § 91 Abs. 2 ZPO. Tatsächlich dürfen diese Kosten dem Mandanten vom Anwalt aber erst gar nicht in Rechnung gestellt werden. Sie sind vielmehr bereits durch die Tages- und Abwesenheitspauschalen abgegolten (OLG Karlsruhe AnwBl. 86, 110; AnwK-RVG/N. Schneider, 6. Aufl., Nr. 7006 VV RVG Rn. 37). Darf der Anwalt solche Kosten aber gar nicht abrechnen, können sie auch nicht erstattungsfähig sein.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 8 | ID 37181670