· Nachricht · Sozialrecht
Synergieeffekte führen nicht immer zu reduzierten Gebühren ‒ So sollten Sie argumentieren
von Christian Noe B. A., Leipzig
| Ob Synergieeffekte die Gebühren reduzieren, kommt auf den Einzelfall an. Synergieeffekte liegen auch vor, wenn Schriftsätze aus Parallelverfahren nicht inhaltsgleich verwendet und für ein paralleles Mandat abgeändert werden müssen. Hier hat der Anwalt eine Arbeitsersparnis, sagt das LSG Schleswig-Holstein. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Allein dass derselbe Mandant schon einmal vertreten wurde, erleichtere die juristische Arbeit. Dies gelte umso mehr, wenn ein Anwalt auf Arbeitsergebnisse aus früheren Mandaten desselben Auftraggebers zurückgreifen kann. Im vorliegenden Fall ging es um die Ermittlung der tatsächlichen Heizkosten und die Bestimmung der Angemessenheit. Hier führten die Synergieeffekte dazu, dass der bei isolierter Betrachtung überdurchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der Parallelverfahren insgesamt lediglich durchschnittlich war. Zwar konnte die Anwältin nicht in vollem Umfang auf inhalts- und wortgleiche Schriftsätze aus den Parallelverfahren zurückgreifen. Sie konnte aber Arbeitsprozesse effizienter als bei Einzelverfahren strukturieren (LSG Schleswig-Holstein 14.4.21, L 5 SF 1/18 B E, Abruf-Nr. 223416).
Relevanz für die Praxis
Die höchstrichterliche Rechtsprechung wertet Ansprüche auf existenzsichernde Leistungen tendenziell als überdurchschnittlich bedeutend. Das gilt jedoch nicht sofort für jede Streitigkeit betreffend die Grundsicherung. Grundsätzlich sind bei Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Synergieeffekte zu berücksichtigen (RVG prof. 21, 65).
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