· Fachbeitrag · Sozialrecht
Wenn der „Synergieeffekt“ die Verfahrensgebühr reduziert
| Es kommt oft vor, dass ein Anwalt Inhalte aus Schriftsätzen paralleler Verfahren verwenden kann. Dadurch kann sein Arbeitsaufwand und so auch die Vergütung sinken. Aber wann genau hat der Anwalt weniger Aufwand? Etwa, wenn er Großteile einer Klagebegründung übernehmen kann? |
Ja, dann kann eine Verfahrensgebühr von zwei Dritteln der Mittelgebühr angemessen sein (LSG Thüringen 4.1.19, L 1 SF 993/16 B). Zu berücksichtigen sei der Zeitaufwand, den der Anwalt tatsächlich betreibt. Im Fall des LSG hatte der Anwalt drei Schriftsätze gefertigt. Die Klagebegründung war weitgehend identisch mit der in einem Parallelverfahren, die bereits beim SG eingegangen war. Der daraus resultierende Synergieeffekt mindere den Aufwand erheblich (so auch LSG Thüringen 23.5.17, L 6 SF 50/16 B). Die Sache war auch nur durchschnittlich schwierig und für den Mandanten allenfalls durchschnittlich bedeutend (es ging um 53,06 EUR). Abzustellen ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers waren zudem unterdurchschnittlich.
PRAXISTIPP | Wird ein Schriftsatz fast vollständig übernommen, ist ein Synergieeffekt anzunehmen. Hiervon ist aber nicht grundsätzlich immer auszugehen, nur weil der Anwalt sich bei anderen Schriftsätzen bedient. Mitunter mag er nur Einzelheiten übernommen haben. Ein Synergieeffekt führt auch nicht zwingend zu einer Arbeitserleichterung (z. B., wenn trotzdem schwierige Sachverhalte zu erläutern und andere Rechtsfragen zu klären sind, als im Parallelverfahren). Dann muss der Anwalt vortragen, welcher Aufwand ihm „neu“ entstand (LSG Schleswig-Holstein 15.2.18, L5 SF 271/17 B E). |