21.06.2018 · Nachricht · Streitgenossen
Nur Bruchteil, nicht Haftungsanteil ist erstattungsfähig
| Beauftragen mehrere Streitgenossen gemeinschaftlich einen Anwalt, kann der obsiegende Streitgenosse von dem insoweit unterlegenen Gegner lediglich den Bruchteil der außergerichtlichen Kosten erstattet verlangen, der seiner Beteiligung an dem Rechtsstreit entspricht. Somit ist der jeweilige Kopfteil maßgeblich. Das hat jetzt das AG Zeitz bestätigt (6.3.18, 4 C 462/15) und sich damit dem BGH angeschlossen (vgl. RVGprof 06, 85). |
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