· Fachbeitrag · Streitwertecke
Streitwert eines Auskunftsanspruchs: OLG Köln sehr sparsam
| Für Anwälte ist es immer wieder ärgerlich zu sehen, dass Gerichte bei nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Streitwerte viel zu niedrig festsetzen. In einem aktuellen Verfahren vor dem OLG Köln ging es um einen Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG, der nur mit 250 EUR angesetzt worden war (21.11.17, 20 W 33/17). |
Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer, Köln, übersandte uns die Entscheidung und ist über die Begründung der Richter mehr als erstaunt. Viele Gerichte hätten hierfür bereits einen höheren Streitwert gesehen, häufig den Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG analog.
Außerdem hatte er „beantragt“, und sich dabei ausdrücklich auf § 17a Abs. 3 S. 2 GVG bezogen, vorab die Zulässigkeit des Rechtswegs „zu klären“: Dies sei dem OLG Köln nicht genug gewesen. Es erwarte neben der Bezugnahme auf die konkrete prozessuale Anspruchsgrundlage im GVG auch, dass dieser Antrag in seiner Sprachfassung ausdrücklich eine „Rüge“ ‒ oder als Verb „rügt“ ‒ enthalte. Da das nicht gegeben war, sei keine Vorabentscheidung ergangen.
§ 32 Abs. 2 RVG eröffne, so das OLG, zudem nicht die Möglichkeit, einen vom Gericht gemäß § 63 Abs. 1 GKG nur vorläufig festgesetzten Streitwert ‒ erst recht nicht eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts ‒ mit der Beschwerde anzufechten.