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  • · Fachbeitrag · Teilweise Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

    Verschenken Sie kein Geld!

     

    | Gerade in (Unterhalts-)Familiensachen kommt es häufig vor, dass PKH bzw. VKH nur für einen Teilbetrag bewilligt wird. Da sich die Vergütung des Anwalts aus der Staatskasse stets danach bestimmt, für welchen Wert er beigeordnet wurde (§ 48 Abs. 1 RVG), kann es so zu wirtschaftlichen Verlusten kommen, wenn der Anwalt für den von PKH bzw. VKH nicht umfassten Wert gegen die Partei keine Ansprüche mehr geltend macht. Diese können notfalls nach § 11 RVG festgesetzt werden. |

     

    • Beispiel

    Rechtsanwalt R vertritt Antragsteller A und erhebt Unterhaltsantrag gegen B auf Zahlung von monatlich 500 EUR. Gleichzeitig beantragt er für das Verfahren VKH. Das Gericht gewährt diese nur für einen Anspruch von 300 EUR und ordnet in diesem Umfang R bei. Nach streitiger Verhandlung und Beweisaufnahme gibt das Gericht dem Antrag in Höhe von 300 EUR monatlich statt. Es setzt den Streitwert auf 3.600 EUR fest (300 EUR x 12; § 51 Abs. 1 FamGKG); der nicht von VKH umfasste Teilstreitwert beträgt 2.400 EUR (500 EUR x 12 ./. 300 EUR x 12).

     

    Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Rahmen der VKH beigeordnete Anwalt die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse. Die Höhe seines Anspruchs bestimmt sich hierbei nach § 49 RVG. Da A nur hinsichtlich eines Teils ‒ nämlich 3.600 EUR ‒ beigeordnet wurde, erhält er demzufolge seine Vergütung aus der Staatskasse nur hinsichtlich dieses Betrags. Somit erhält A von dort:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 3.600 EUR

    327,60 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 3.600 EUR

    302,40 EUR

    Pauschale

    20,00 EUR

    19 Prozent USt.

    123,50 EUR

    773,50 EUR

     

    Die VKH-Bewilligung bewirkt, dass der beigeordnete Anwalt seinen Vergütungsanspruch nicht gegen die Partei geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dies gilt aber nur hinsichtlich des von VKH umfassten Teils (3.600 EUR). § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO greift nicht hinsichtlich des Differenzbetrags von 2.400 EUR, für den keine VKH bewilligt wurde. Die h. M. (BGHZ 13, 373; BGH JurBüro 88, 145) berechnet den weiteren Anspruch des Anwalts aus der Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung (§ 13 RVG) für den gesamten Auftrag und der Wahlanwaltsvergütung für den von VKH umfassten Teil. Es ergibt sich folgende Berechnung: