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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    In „Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO“ gelten die allgemeinen Grundsätze

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Immer wieder wird über die Terminsgebühr im „Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO“ diskutiert. Dabei gibt es gar kein eigenständiges „Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO“. Vielmehr handelt es sich insoweit um die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit, im Berufungsverfahren ausnahmsweise ohne die an sich nach §§ 525 ZPO i. V. m. 128 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene mündliche Verhandlung zu entscheiden. Daher gelten auch keine Besonderheiten ‒ Anwälte müssen einfach nur das Gesetz anwenden. |

    1. Ausgangspunkt

    In einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren ist die mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben (§ 525 ZPO i. V. m. § 128 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann allerdings ‒ ebenso wie in der ersten Instanz ‒ im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 128 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall entsteht konsequenterweise die fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV RVG i. V. m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG.

     

    Beachten Sie | Anders verhält es sich, wenn das Gericht die Berufung nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig verwirft. Diese Entscheidung ergeht durch einen Beschluss (§ 522 Abs. 1 S. 3 ZPO), sodass hier keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§ 138 Abs. 4 ZPO). In diesem Fall entsteht keine fiktive Terminsgebühr.