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  • · Fachbeitrag · Übergangsrecht nach dem KostRÄG 2021

    § 60 RVG und Terminsvertreter-Fälle

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Beim Auftreten eines Terminsvertreters ist die Anwendung des maßgebenden Gebührenrechts unabhängig davon zu prüfen, wann dem Hauptbevollmächtigten der Auftrag erteilt worden ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Die Vergütung des Hauptbevollmächtigten richtet sich nach dem für ihn maßgebenden Gebührenrecht, unabhängig davon, welches Gebührenrecht für den Terminsvertreter gilt. Je nach Auftrag kann also unterschiedliches Gebührenrecht angewendet werden. |

     

    • Beispiel 1: Terminsvertreter

    Der Hauptbevollmächtigte H reicht im Dezember 2020 auftragsgemäß Klage für K ein (Wert: 8.000 EUR). Im Januar 2021 wird der Terminsvertreter T damit beauftragt, den Termin vor dem auswärtigen Gericht wahrzunehmen. Es kommt im Februar 2021 zur mündlichen Verhandlung.

     

    Lösung

    1. Abrechnung Hauptbevollmächtigter (altes Recht)

    Hier gilt das alte Vergütungsrecht, da dem H der Auftrag vor dem 1.1.21 erteilt worden ist (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). H kann wie folgt abrechnen:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 8.000 EUR

    592,80 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    116,43 EUR

    729,23 EUR

    2. Abrechnung Terminsvertreter (neues Recht)

    Der Terminsvertreter T rechnet nach dem neuen Vergütungsrecht ab, da ihm der Auftrag erst nach dem 31.12.20 erteilt worden ist:

    0,65-Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 3401 VV RVG aus 8.000 EUR

    326,30 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104, 3402 VV RVG aus 8.000 EUR

    602,40 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    180,25 EUR

    1.128,95 EUR

     
    • Beispiel 2: Verkehrsanwalt

    Der in Koblenz wohnende Kläger K will vor dem LG in Mainz Klage auf Zahlung von 10.000 EUR erheben und beauftragt deshalb im Dezember 2020 einen Koblenzer Rechtsanwalt V. V führt mit dem im Januar 2021 beauftragten Hauptbevollmächtigten H den Schriftverkehr. Nach mündlicher Verhandlung ergeht im März 2021 ein Urteil.

     

    Lösung

    Hier gilt das Gleiche wie beim Terminsvertreter: Die Vergütung des Verkehrsanwalts richtet sich nach dem für ihn maßgebenden Gebührenrecht, und zwar unabhängig davon, welches Gebührenrecht für den Hauptbevollmächtigten gilt. Maßgeblich ist daher das Datum des ihm erteilten Auftrags. Die Folge ist: Es kann ebenfalls zur Anwendung von unterschiedlichem Gebührenrecht kommen.

    1. Abrechnung Hauptbevollmächtigter

    Hier gilt neues Vergütungsrecht, da dem Hauptbevollmächtigten der Auftrag erst nach dem 31.12.20 erteilt worden ist (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). H kann also wie folgt abrechnen:

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 10.000 EUR

    725,40 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 10.000 EUR

    669,60 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    268,85 EUR

    1.683,85 EUR

    2. Abrechnung Verkehrsanwalt

    V rechnet hier nach dem alten Vergütungsrecht ab, da ihm der Auftrag vor dem 1.1.21 erteilt worden ist.

    1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3400, 3100 VV RVG aus 10.000 EUR

    558,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    109,82 EUR

    687,82 EUR

     

    Weiterführender Hinweis

    • Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Anwalt beauftragten Terminsvertreters, RVG prof. 20, 163
    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 53 | ID 47096536