· Fachbeitrag · Verfahrensfortsetzung
Prozessvergleich: Gebühren bei Anfechtung
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
| Wird ein Prozessvergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten, stellt sich bei der dann erforderlichen Fortsetzung des Prozesses die Frage, ob hierfür erneut Gebühren entstehen. |
Ausgangslage
Die Anfechtung eines Prozessvergleichs ist selten erfolgreich. Gleichwohl muss das Gericht in diesem Fall über die Wirksamkeit des Vergleichs entscheiden. Dabei werden die „alten“ Prozessbevollmächtigten wieder für ihre Parteien tätig. Nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG gilt, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Jahren erledigt ist, die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit. Aber, gilt dies auch für einen Prozessvergleich?
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