· Fachbeitrag · Verfahrenskostenhilfe
Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung
| In der familienrechtlichen Praxis spielt die Bewilligung von VKH eine große Rolle. Der BGH hat nun betont ( 30.11.16, XII ZA 55/16, Abruf-Nr. 190674 ): Um VKH bewilligt zu bekommen, darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen (§ 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 RVG). Nach § 114 Abs. 2 ZPO ist sie mutwillig, wenn eine Partei, die keine PKH beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. |
PRAXISHINWEIS | Es kommt immer wieder vor, dass die Parteien selbst, also ohne beigeordneten Anwalt, Rechtsmittel einlegen und VKH beantragen. Hierbei müssen sie Umstände nennen, die einen solchen Antrag begründen. Von einer im Ergebnis aussichtslosen Rechtsverfolgung würde eine vermögende Partei bei verständiger Würdigung absehen und nicht Kosten für ein Rechtsbeschwerdeverfahren verursachen, die sie mangels Erfolgschancen selbst tragen müsste. |