· Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarungen
BGH zur Sittenwidrigkeit und Unangemessenheit von Vergütungsvereinbarungen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Praxis spielen Rechtsstreitigkeiten über abgeschlossene Vergütungsvereinbarungen eine große Rolle. Oft wird dem beklagten Rechtsanwalt vorgeworfen, dass das vereinbarte Honorar sittenwidrig bzw. unangemessen hoch ist. Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung hierzu Klartext gesprochen. |
Sachverhalt
Die Kläger beauftragten den beklagten Rechtsanwalt als auswärtigen Spezialisten, sie in einer Kindschaftssache wegen ihres Pflegekindes zu vertreten. Sie wollten die mit der Mutter des Pflegekindes und dem Jugendamt bestehenden Konflikte klären lassen. Kurz nach Mandatsübernahme teilte der Beklagte den Klägern mit, dass bei ihm bereits ein erheblicher Zeitaufwand von 9 bis 10 Stunden angefallen sei und bot ihnen an, entweder eine Honorierung nach reinem Zeitaufwand (200 EUR pro Stunde) oder pauschaliert zu vereinbaren. Gleichzeitig übermittelte der Beklagte den Klägern eine Vorschussnote über 2.580 EUR netto und kündigte an, zum kurzfristig bestimmten Termin beim Jugendamt nur nach Begleichung des Vorschusses anreisen zu wollen. Die Kläger wählten zunächst die Stundenhonorarvereinbarung und zahlten den verlangten Vorschuss.
Nachdem der Beklagte zwischenzeitlich den aufgelaufenen Zeitaufwand mit 4.188,68 EUR abrechnete, entschlossen sich die Kläger nachträglich dazu, nun doch das alternativ angebotene Pauschalhonorar zu vereinbaren. Sie unterzeichneten daher eine entsprechende Urkunde, wonach sich der Beklagte ein Pauschalhonorar von 20.000 EUR für die Vertretung der Kläger „in der Sache unseres Pflegekindes [...] bezüglich aller sich hieraus ergebenden Sach- und Rechtsfragen“ für die erste Instanz zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer versprechen ließ.
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