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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    Bei VU über Hauptforderung und Erörterung der Nebenforderung gibt es nur die 0,5-Terminsgebühr

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Säumnis des Beklagten im Termin mit dem Gericht ausschließlich eine Nebenforderung (hier: Anspruch auf Verzugszinsen) erörtert und daraufhin die Klage hinsichtlich der Nebenforderung teilweise zurücknimmt, entsteht aus dem Wert der Hauptforderung keine 1,2-, sondern eine 0,5-Terminsgebühr. |

    1. Das ist die Fallkonstellation

    Dies hat das OLG Hamburg in einem „Sonderfall“ entschieden, der in der erstinstanzlichen Tätigkeit bei AG und LG häufig vorkommt (4.3.24, 4 W 20/24, Abruf-Nr. 242648). Auch das OLG Köln meint (AGS 06, 224): Der Klägervertreter erhält für den erörterten Zinsanspruch eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG und eine 0,5-Terminsgebühr nach dem Wert der Hauptsache, wenn in dem Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen und nicht ordnungsgemäß vertreten ist und der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Gericht einen Teil der Zinsforderung erörtert. Der Klägervertreter muss hier nach Rücknahme eines Teils des Zinsanspruchs einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellen.

     

    Beachten Sie | Das OLG Hamburg hat erfreulicherweise die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Klarstellung der Reichweite der Kostenreduzierung nach Nr. 3105 VV RVG erfordert insoweit eine Entscheidung des BGH.