· Fachbeitrag · Verwaltungs- und Sozialrecht
Neu: Dritter kann sich nur ausnahmsweise auf Gebührenanrechnung berufen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Jede Gebühr ist selbstständig. Ein Dritter kann sich nur ausnahmsweise auf die Anrechnung einer Gebühr berufen, § 15a Abs. 2 RVG. Die im Rechtsstreit obsiegende Partei darf grundsätzlich die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr verlangen - unbeschadet der Anrechnung einer eventuell entstandenen Geschäftsgebühr. Dies gilt seit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG am 1.8.13 auch für verwaltungs- und sozialrechtliche Angelegenheiten in Bezug auf die Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren. Der Autor geht im Folgenden auf die praktischen Auswirkungen ein. |
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Ein Bauantrag (Wert: 6.000 EUR) von Rechtsanwalt R wird abgelehnt. R widerspricht der Ablehnung erfolgreich. Die Behörde trägt die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Ausgehend von einer umfangreichen, schwierigen, aber durchschnittlichen Angelegenheit, rechnet R gegenüber seinem Mandanten ab:
Die Behörde muss jedoch unter Berücksichtigung des § 15a Abs. 2 RVG die volle Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens erstatten. Diese berechnet sich wie folgt:
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Ein Bauantrag des R (Wert: 6.000 EUR) wird abgelehnt. R widerspricht erfolglos. Das VG gibt der Klage nach der mündlichen Verhandlung statt. Die Behörde trägt die Verfahrenskosten und die des Widerspruchsverfahrens. R rechnet für die umfangreiche, schwierige, aber durchschnittliche Angelegenheit gegenüber seinem Mandanten ab: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Behörde muss folgende Gebühren erstatten, § 15a Abs. 2 RVG:??
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